Informationen zur Masernimpfpflicht …


Information zum Masernschutzgesetz für Eltern unserer Schüler

Liebe Eltern unserer Schüler der Klassen 1 – 13,

der Bundestag hat am 14.11.2019 das viel diskutierte Masernschutzgesetz beschlossen. Am 20.12.2019 hat der Bundesrat diesem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz ist mangels Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt aktuell noch nicht in Kraft. Es ist jedoch abzusehen, dass dieses am 01. März 2020 in Kraft treten wird.

Der Rudolf Steiner-Schulverein Nürnberg e.V. – wie alle anderen Träger von Schulen und Kindertageseinrichtungen auch – ist dann von Gesetzes wegen verpflichtet für die in seinen Einrichtungen Betreuten und Beschulten den Nachweis über die Immunität oder die Impfunfähigkeit einzufordern. In beiden Fällen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dabei kann die Immunität durch bereits erlebte Krankheit oder Impfung hergestellt sein. Nach dem dann gültigen § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz ist es uns untersagt, Kinder zu betreuen, die den entsprechenden Nachweis nicht geführt haben.

Uns ist wohl bewusst, dass gerade in unserer Gemeinschaft das Impfen an sich sehr kritisch betrachtet wird. Die Politik hat jedoch nach einer intensiv geführten gesellschaftlichen Debatte eine Entscheidung getroffen. Gerade aus diesen Gründen sahen wir es als erforderlich an, Sie schon rechtzeitig über die anstehenden Umstände zu informieren. So können Sie einen individuellen Weg für Ihr Kind suchen, mit dieser Problematik umzugehen.

Für die Kinder, die bereits in unseren Einrichtungen sind, ist ein Nachweis erst bis zum 31.07.2021 zu erbringen, für Neuaufnahmen nach In Kraft treten des Gesetzes allerdings schon ab dem 01.03.2020, auch wenn bei einem Schulkind die Neuaufnahme in den Hort oder die Mittagsbetreuung erfolgt.


Informationen zum Masernschutzgesetz für Eltern unserer Kindertagesstätten, der Horte und Mittags-, bzw. Ganztagsbetreuung

Liebe Eltern unserer Kindertagesstätten, der Horte und der Mittags-, bzw. Ganztagsbetreuung

Das Masernschutzgesetz wurde am 14. November 2019 im Bundestag beschlossen und wird voraussichtlich am 1. März 2020 in Kraft treten.
Das Gesetz verlangt, dass für alle Kinder, die ab dem 1. März 2020 aufgenommen werden, ein von der Ständigen Impfkommission empfohlener Masernschutz vorliegen muss, d. h. Sie müssen – bei bereits erlittener Krankheit des Kindes – ein ärztliches Zeugnis mit der Bestätigung der Immunität gegen Masern oder einen Nachweis über die erforderlichen Schutzimpfungen vorlegen.
Der Nachweis muss vor der Aufnahme vorliegen, d. h. er muss zusammen mit der Geburtsurkunde und weiteren Dokumenten mit dem Aufnahme-Antrag abgegeben werden.

Kinder, die schon jetzt in den Kindertagesstätten, in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.

Ein ausreichender Schutz gegen Masern ist vorhanden, wenn ab Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden.
Der Nachweis darüber kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Zeugnis mit der Bestätigung der Immunität gegen Masern erbracht werden.

Wir bitten Sie schon jetzt darum, dafür zu sorgen, dass der Nachweis rechtzeitig bei uns vorliegt.
Zuständig für Wiegestube und Kindergarten ist Fr. Vielberth (Sekretariat im Blauen Haus).

Ohne Nachweis können Ihre Kinder leider nicht mehr in die genannten Angebote aufgenommen werden.


Informationen zum Masernschutzgesetz für Mitarbeiter

An alle Mitarbeiter*innen der Rudolf Steiner-Schule (umfasst: Lehrer, Erzieher, Schulbegleiter, Verwaltungsmitarbeiter, Klavierbegleiter, Mittags-/Ganztags-, Hausaufgabenbetreuer, Kinderbetreuer und andere Aufsichtspersonen, auch Honorarkräfte, Hausmeister, Reinigungspersonal, Küchenpersonal, Seminarlehrer, Seminaristen, ehrenamtliche Mitarbeiter usw.)

Das Masernschutzgesetz wurde am 14. November 2019 im Bundestag beschlossen und wird voraussichtlich am 1. März 2020 in Kraft treten.
Das Gesetz verlangt, dass für alle Kinder, die ab dem 1.3.2020 in Schule, Kindertagesstätten oder unsere Betreuungsangebote aufgenommen werden, sowie für die in den genannten Einrichtungen beschäftigten Personen ein von der Ständigen Impfkommission empfohlener Masernschutz vorliegen muss.
Der Nachweis für Kinder muss vor der Aufnahme vorliegen, d. h. er muss zusammen mit der Geburtsurkunde und weiteren Dokumenten mit dem Aufnahme-Antrag abgegeben werden.
Neu-Aufnahmen für den Hort und die Mittags-, bzw. Tagesbetreuung müssen ebenfalls den Nachweis vor dem 1. März 2020 vorlegen.
Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.

Erwachsene Personen, soweit diese nach 1970 geboren und in Gemeinschafts- oder medizinischen Einrichtungen tätig sind, müssen ebenfalls den Nachweis des Masernschutzes erbringen. Wenn Sie nur einmal geimpft wurden, sollten Sie ihren Schutz prüfen lassen und bei nicht ausreichender Immunität eine zweite Impfung erhalten.
Der Nachweis kann durch den Impfausweis, oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – durch das Ergebnis der Titer-Bestimmung oder ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität gegen Masern erbracht werden.

Alle betroffenen Personen, die schon an der Schule tätig sind, müssen den Nachweis bei Frau Sperber in der Schulverwaltung bis spätestens 31. Juli 2021 abgeben.

Künftige Mitarbeiter (ab 1. März 2020) müssen den Nachweis des Masernschutzes mit ihren persönlichen Unterlagen vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages bei Frau Gluma abgeben.

Nicht geimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen, bzw. kann gekündigt werden.

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